Kristall-Klar GmbH,

Churerstrasse 160b, 8808 Pfäffikon SZ

 

Beginn, Dauer, Probezeit, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung und ist auf unbe- stimmte Zeit abgeschlossen. Die ersten 30 Kalender-Tage nach dem ersten Einsatz gelten als Probezeit. Während der Pro- bezeit kann jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Kündigungsfrist nach Ende der Probezeit beträgt 30 Kalender-Tage. Aus wichtigen Grün- den können beide Vertragsparteien den Vertrag jedoch jederzeit fristlos schriftlich mit Angabe der Begründung auflösen.

Offerierte Preise

Ausser wenn zwischen den beiden Parteien ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten die vertraglich vereinbarten Kosten folgendes:

  • Personalkosten mit sämtlichen Sozialleistungen. Der Auftragnehmer ist dem Gesamt- arbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche unterstellt und erfüllt dessen Auflagen sowie die Auflagen des Obligationenrechts (OR)
  • Kosten für die Anfahrt
  • Kosten der Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterialien und Geräte für den Normalge- brauch (Besen, Mobs, Tücher etc., bitte beachten Sie den Paragraph bezüglich Spezi- almittel weiter unten)

Im Preis nicht inbegriffen sind (ausser wenn ausdrücklich offeriert oder vereinbart):

  • Mehrwertsteuer: Preise sind exklusive MWST angegeben
  • Spezialgeräte (z.B. Rasenmäher-Traktor, Schneefräse, Hebebühnen, Wischmaschi- nen etc.) werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder separat verrechnet
  • Kosten für Entsorgung von Abfall, Recycling etc: Entsorgungsgebühren und zusätzli- cher Zeitaufwand für Entsorgungen die nicht innerhalb der Kundenliegenschaft erledigt werden können, werden separat verrechnet. Für Entsorgung von Abfall in Kristall-Klar Container wird eine Pauschale für Abfall-Gebühren und Handling verrechnet.

 

Rechnungsstellung

Rechnungsstellung für wiederkehrend ausgeführte Aufträge erfolgt monatlich/per Ende Monat. Einzelaufträge die innert wenigen Tagen ausgeführt sind, werden jeweils nach fertiggestellter Arbeit verrechnet. Bei länger andauernden Einzel-Aufträgen erlauben wir uns Teilbeträge per Ende Monat in Rechnung zu stellen. Zahlungskondition ist 30 Tage netto.

Zugang zum Objekt/Schlüsselabgabe

Variante 1: Der Kunde übergibt keinen Schlüssel an Kristall-Klar. Der Kunde verpflichtet sich, dass der Zugang zu den Objekten für Einsätze von Kristall-Klar Mitarbeiter zeitgerecht sichergestellt ist. Bei wiederholter Unterlassung dieser Pflicht hat Kris- tall-Klar das Recht, den Aufwand der Anreise sowie den Arbeitsausfall im Wert von zwei Ein- satzstunden pro Mitarbeiter zu verrechnen.

Variante 2: Der Kunde übergibt einen oder mehrere Schlüssel an Kristall-Klar und erhält dafür von Kristall-Klar eine Bestätigung für den Erhalt. Kristall Klar verpflichtet sich mit dem Erhalt von Schlüsseln zu deren ordnungsgemässen Um- gang in Bezug auf Sicherheit und was den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden betrifft. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden ist der Zutritt ausserhalb der vereinbarten Zeiten für Kristall-Klar und deren Beschäftigte strengstens untersagt und kann gemäss den gesetzli- chen Richtlinien betreffend Hausfriedensbruchs strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich ist Kristall-Klar dafür besorgt, dass der Schlüssel sorgfältig aufbewahrt und nicht an Dritte weitergegeben wird. Ausser auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, wird der Schlüssel im Normalfall vom zugeteilten Mitarbeiter verwahrt. Bei längeren Pausen (z.B. Ferien) werden Kundenschlüssel im Kristall-Klar Büro verwahrt. Kristall-Klar verpflichtet sich jede Übergabe des Schlüssels (z.B. Abgabe vom Büro an den Mitarbeiter) schriftlich festzuhalten. Für Verlust des Schlüssels, die den Ersatz der notwendi- gen Schliesszylinder und Schlüssel zur Folge haben, ist Kristall-Klar haftbar.

Sorgfaltspflicht

Der Auftragnehmer führt die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Auftraggebers aus.

 

Reinigungsmittel und Einsatz von Spezialmittel

Ausser wenn ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer Reinigungsmittel und Reinigungsmaterial zur Verfügung. Falls der Auftraggeber wünscht werden jedoch die Kun- den-eigenen Produkte verwendet. Falls für die Reinigung gewisser Gegenstände oder Materialien Spezialmittel angewendet wer- den müssen, verpflichtet sich der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer vor dem ersten Ein- satz mitzuteilen. Kosten für Spezialmittel und Mittel des Auftraggebers übernimmt der Auftraggeber.

Personal

Der Auftragnehmer bestätigt, dass die Anstellungsbedingungen für das eingesetzte Personal die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und den Auflagen des Gesamtarbeitsvertrages der Rei- nigungsbranche und des Obligationenrechts gerecht werden.

Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht

Der Auftragnehmer und dessen Beschäftigte verpflichten sich, keinerlei Informationen, die sie im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses erfahren, an Dritte weiter zu geben. Dies betrifft insbesondere Dokumente aller Art, Wohn-, Einkommens- und Besitzverhältnisse. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses fort.

Zurückweisungsrecht

Aus triftigen Gründen, welche die Erreichung der Ziele dieses Vertrages mit bestimmten Be- schäftigten des Auftragnehmers in Frage stellen, kann der Auftraggeber diese zurückweisen. Auf Wunsch des Auftraggebers bemüht sich der Auftragnehmer umgehend um einen Ersatz.

Haftung

Der Auftragnehmer besitzt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für Folgeschäden haftet (Personen- und Sachschäden bis CHF10‘000‘000 Mio.), welche durch Beschäftigte des Auf- tragnehmers bei der Erfüllung vertraglicher Aufgaben verursacht werden. Auf Wunsch kann der Auftraggeber jederzeit detaillierte Informationen über die Deckung dieser Versicherung beim Auftragnehmer anfordern. Für andere Schäden ist die Haftung des Auftragnehmers und seiner MitarbeiterInnen auf den Betrag von CHF500 pro Schadenfall limitiert. Ebenso für Schäden jeglicher Art, für welche die Versicherungsgesellschaft eine Haftung ablehnt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber allfällige Schäden umgehend zu melden.

Ausfälle, Ferien

Vom Auftraggeber verursachte Ausfälle von Einsätzen werden in der Regel nicht verrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer so früh wie möglich betreffend Ausfällen zu informieren. Bei wiederholter Unterlassung dieser Pflicht hat der Auftragnehmer das Recht den Aufwand der Anreise sowie den Arbeitsausfall zu verrechnen.

Der Auftragnehmer untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Reinigungsindustrie. Die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchgeführten Einsätze werden gemäss unseren Verpflichtungen gegenüber dem GAV mit einem Zeitauf- schlag von 50% des entsprechenden Regieansatzes verrechnet.

Mitarbeiterausfälle

Bei Abwesenheit der Mitarbeiter des Auftragnehmers durch Ferien, Krankheit, Unfall, Militär oder anderen Ausfällen sorgt der Auftragnehmer für eine geeignete Stellvertretung.

Damit auf die Wünsche unserer Kunden genau und prompt reagiert werden kann, wählt der Auftraggeber bei der Vertragsunterzeichnung eine von drei Optionen betreffend dem Ersatz bei Ausfällen:

  • Der Kunde legt Wert darauf das immer dasselbe Personal arbeitet und wünscht gene- rell keinen Ersatz bei Ausfällen
  • Der Kunde wünscht wenn möglich einen Ersatz bei einem Ausfall, möchte aber bei allen Wechsel vorher benachrichtigt werden
  • Kristall-Klar braucht den Kunden nicht zu benachrichtigen wenn ein Wechsel ansteht.

Sonn- und Feiertage

Der Auftragnehmer untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Reinigungsindustrie.

Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Schweiz keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Ausnahmen werden als solches generell nicht bewilligt.

Die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchgeführten Einsätze werden gemäss unseren Verpflichtungen gegenüber dem GAV mit einem Zeitauf- schlag von 50% des entsprechenden Regieansatzes zusätzlich verrechnet (gilt auch für pau- schal verrechnete Aufträge).

Die gesetzlichen Feiertage variieren von Kanton zu Kanton. Relevant für die Regelung betref- fend Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist der Wohnort des Auftraggebers.

Gesetzliche Feiertage

 

Konkurrenzverbot

Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht dürfen, ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers, Mitarbeitende des Auftragnehmers weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung Dritter abgeworben oder eingestellt werden. Bei Zuwiderhandlung gegen das Kon- kurrenzverbot schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe im Be- trag eines jährlichen Auftragsvolumens.

 

Besondere Vereinbarungen

Gerichtsstand ist Pfäffikon SZ.

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